Beitragvon Duckly » 06.04.2009, 23:25:47
Vielleicht mal ganz interessant zur Information =>
In § 218 StGB heißt es:
Wer eine Schwangerschaft abbricht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen deren Wirkung vor Abschluss der Einistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne des Gesetzes.
<= Ein Schwangerschaftsabbruch ist also grundsätzlich strafbar.
=> Nun zu den Einschränkungen:
In § 218a IV heißt es:
Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
Darüber hinaus ist auch die zwingende Beratungspflicht des § 219 StGB zu beachten:
[...]
§ 219 I 3 => Dabei muss der Frau bewusst sein, dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt.
<= Vorrangig ist also zunächst einmal der Schutz und die Bewahrung des ungeborenen Lebens =>
Gemäß § 218a gilt dann noch, dass der Schwangerschaftsabbruch dann nicht nach § 218 strafbar ist, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwangzig Wochen verstrichen sind.
<=
Ein Blick in das Gesetz ist in diesem Zusammenhang gerade schon deshalb interessant, weil der Schwangerschaftsabbruch, wie sonst kaum ein zweites Delikt im StGB ausführlich geregelt ist. Ähnliche Ausführungen findet man allenfalls noch zu den Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
Nach herrschender Meinung beginnt das Leben im strafrechtlichen Sinne mit der Geburt. Somit könnte man nun meinen, dass dann der Embryo nicht schützenswert sei, da dieser eben noch kein Leben im Sinne des Strafrechts darstellt. Allerdings spielt dies auch keine Rolle, da das Strafrecht auch das ungeborene "Leben" schützt. So kann wegen Art. 1 GG auch die Frage aufgeworfen werden, ab wann man denn ein Mensch ist. Erst mit der Geburt oder bereits ab einem gewissen Stadium der Schwangerschaft. Immerhin gilt, dass die Würde des Menschen unantastbar ist. So hat sich auch das BVerfG noch nicht eindeutig festgelegt und sieht es als vertretbar an den Schutz schon mit der Befruchtung der Eizelle beginnen zu lassen oder erst 14 Tage nach der Empfängnis ( sog. Nidation ).
Dem trägt das Strafrecht insoweit Rechnung, als das es zunächst den Schutz des Embryos in den Vordergrund stellt.
Das aus rein rechtlicher Sicht.
Moralisch stellt sich insoweit tatsächlich die Frage, ob eine Spätabtreibung nicht schon dadurch hätte verhindert werden können, dass die Entscheidung über eine solche schon früher gefällt worden wäre. Die Untersuchungsmöglichkeiten sind heute so genau, dass man schon sehr früh ( im Zeitraum der Abbruchsmöglichkeit ) erkennen kann, ob das Kind gesund ist. Dem trägt auch das Gesetz Rechnung. Wenn jemand sich bis dahin nicht entschieden hat, soll er nicht plötzlich die Möglichkeit haben, dass Kind doch nicht zu wollen. Ein Kind ist kein Gegenstand, den man einfach so wegwirft, wenn er einem nicht mehr gefällt. Das es heute leider oftmals anders ist, zeigen die sog. Müllcontainer- oder Tiefkühltruhenfälle. Um Frauen in Ausnahmesituationen zu helfen, gibt es auch die zahlreichen Beratungsmöglichkeiten.
Wenn ein Kind erst einmal auf der Welt ist, ist es auch nicht mehr legitim dieses einfach zu töten. Das wäre dann, je nachdem, ob man sich der Meinung anschließt, dass ein Kind keinen Argwohn empfinden kann ein Totschlag und ansonsten Mord, der nach Ansicht der Rechtssprechung nur eine Minderung der Schuld nach sich ziehen kann, wenn es sich um eine zu billigende Ausnahmesituation handelt. Ist dies nicht der Fall ist sogar zwingend auf lebenslage Freiheitsstrafe zu erkennen.